Zu den hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gehört auch die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides. Dies erfolgt alle drei bis vier Jahre im Rahmen der Feuerstättenschau. Dieser Feuerstättenbescheid gibt Ihnen als Eigentümer Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind und in welchen Zeitabständen.
Wenn Sie mit der Arbeit Ihres bisherigen Schornsteinfegers zufrieden sind, heften Sie dieses Formular bei ihren Unterlagen ab und Sie müssen sich um nichts weiter kümmern! Alle vorgeschriebenen Tätigkeiten werden in der Regel automatisch von ihm durchgeführt.
Falls Sie aber einen anderen Schornsteinfeger beauftragen wollen, müssen Sie sich rechtzeitig an diesen wenden, damit die Arbeiten fristgerecht ausgeführt werden.
Nach der Durchführung der Kehr- oder Messtätigkeit muss Ihnen der freie, zugelassene Schornsteinfeger die ordnungsgemäße Ausführung auf einem Formular (Nachweis über durchgeführte Schornsteinfegerarbeiten) bestätigen. Danach müssen Sie dieses Formular dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht zusenden.
Wichtig zu wissen: Künftig sind Sie als Gebäudeeigentümer dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Kehr- und Messtätigkeiten fristgerecht ausgeführt werden! Falls das o.g. Formular nicht innerhalb der auf dem Feuerstättenbescheid angegebenen Frist zugeschickt wird, ist der bev. Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, die Ordnungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Diese wird Ihnen dann einen kostenpflichtigen Zweitbescheid ausstellen.