Seit dem 22.03.2010 müssen neu errichtete Holzöfen bestimmte Werte einhalten, damit sie überhaupt errichtet werden dürfen. Dies sind Grenzwerte für den Feinstaub, Kohlenmonoxid und den Wirkungsgrad der Feuerstätte. Sind diese Werte eingehalten, bestätige ich dies auf der Abnahmebescheinigung – kein Problem…
Allerdings gelten diese Grenzwerte nach einer Übergangsfrist auch für bereits bestehende Öfen. Jetzt wird es etwas komplizierter:
Bis zum 31.12.2013 müssen wir bei jedem Ofen prüfen, ob dieser die Grenzwerte einhält. Dies erfolgt dadurch, dass Sie mir eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers vorlegen müssen. Ist diese Messbescheinigung in Ordnung, dürfen Sie die Feuerstätte unbegrenzt weiter betreiben. Ist diese Messbescheinigung nicht in Ordnung oder wurde Ihr Ofen nie einer solchen Prüfung unterzogen (dies ist der häufigste Fall) muss ich leider eine Übergangsfrist festlegen. Es gelten nach dem Baujahr folgende Übergangsfristen:
Datum auf dem Typenschild |
Ende der Übergangsfrist |
Vor dem 01.01.1975 oder kein Typenschild |
31.12.2014 |
01.01.1975 – 31.12.1984 |
31.12.2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 |
31.12.2020 |
01.01.1995 – 21.03.2010 |
31.12.2024 |
Dazu ein Beispiel: Sie haben einen Kaminofen im Wohnzimmer. Das Baujahr beträgt lt. Typenschild 1987, es gibt für den Ofen keine Prüfstandsmessbescheinigung, die geforderten Grenzwerte können also nicht eingehalten werden. Laut Tabelle dürfen Sie diesen Kaminofen ohne irgendwelche Maßnahmen bis zum 31.12.2020 weiter betreiben. Ab dem 01.01.2021 dürfen Sie diesen Ofen nur dann stehen lassen, wenn Sie einen geprüften Feinstaubfilter einbauen lassen. Ansonsten muss der Kaminofen stillgelegt werden, er darf nicht mehr betrieben werden!
Was auf den ersten Blick ziemlich rabiat aussieht, beruhigt sich etwas, wenn man bedenkt, dass dieser Ofen Ende 2020 bereits 33 Jahre alt ist. Da ein Feinstaubfilter (heute noch) in etwa so teuer ist wie ein neuer Kaminofen, halte ich dies für keine sinnvolle Option.
Wichtig! Es gibt (wie immer) einige Ausnahmeregelungen:
Für Offene Kamine, Badeöfen, historische Öfen (vor Baujahr 1950), Herde, Backöfen, und Grundöfen gilt diese Regelung nicht. Diese Feuerstätten dürfen ohne Maßnahmen weiter betrieben werden. Außerdem gilt die Vorschrift nicht für Häuser, die ausschließlich mit Einzelfeuerstätten betrieben werden.
Dazu ein Beispiel: Ein Gebäude ohne Zentralheizung, in der Küche ein Holzherd, im Wohnzimmer ein Kaminofen, im Schlafzimmer ein Kohlelofen, im Bad ein Badeofen und im Esszimmer ein weiterer Kaminofen. Der Küchenherd und der Badeofen sind sowieso ausgenommen, aber auch die Kaminöfen und der Kohleofen dürfen ohne Maßnahmen weiter betrieben werden, da in dem Haus nur mit Einzelfeuerstätten geheizt wird.